Jugendschutz-FilterBei Aufstellung von öffentlichen Internet-Terminals an Plätzen, zu denen Jugendliche oder Kinder Zugang haben, sind die Bestimmungen des Jugendschutzes zu beachten. Konkret ist unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der Bundesländer (JMStV) sicherzustellen, dass eine Jugendbeeinträchtigung oder –gefährdung ausgeschlossen ist.Zu diesem Zweck bieten wir für unsere Internet-Terminals ein Filter-System an, das es technisch verhindet, dass gewisse Internetseiten aufgerufen werden können. Dabei werden die ständig von uns aktualisierten Sperrlisten bei jedem Start eines dafür lizensierten Internet-Terminals von unseren Internet-Servern abgerufen. In den Sperrlisten berücksichtigt ist insbesondere auch das sogenannte BPjM-Modul der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Es sollte aber beachtet werden, dass kein Filter-System perfekt ist: - Einerseits kann keine noch so aktuelle Sperrliste je vollständig sein.
- Andererseits ist es unvermeidbar, dass auch einige nicht jugendgefährdende Seiten, beispielsweise zu bestimmten medizinischen Themen, fälschlicherweise den technisch-formalen Kriterien der Filterung "zum Opfer" fallen.
Allerdings stellt die Intergration des BPjM-Moduls in unseren Jugendschutz-Filter sicher, dass die
jugendgefährdenden Internet-Angebote, die von der BPjM in einem gesetzlich geregelten Verfahren indiziert wurden, durch unseren Jugendschutz-Filter unzugänglich gemacht werden. Insofern gewährt das BPjM-Modul eine gewisse Rechtssicherheit. Um im gegebenen Fall eine de facto direkte Reaktion sicherzustellen, haben die Abonnenten unseres Jugendschutz-Filters darüber hinaus die Möglichkeit, bei uns eine Ergänzung unserer Sperrliste zu veranlassen, die wir im Regelfall innerhalb von 1 bis 2 Werktagen durchführen.
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