Vergnügungssteuer

Linux-basierte Internet-Terminals ohne installierte (oder installierbare) Spiele, wie sie von uns angeboten werden, waren Gegenstand eines Urteils des VG Münster vom 29.03.2004 (Aktenzeichen 9 K 2029/01). Dabei wurde die Verplichtung zur Zahlung einer Vergüngunsssteuer abgelehnt. Die Entscheidungsgründe waren:
Sieht eine Vergnügungssteuersatzung eine Regelung vor, gemäß der als Spielgeräte

auch Personal-Computer gelten, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellungsorts zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können,

bietet dies nach einem Urteil des VG Stuttgart (Urteil vom 6. Februar 2013 · Az. 8 K 1993/12)

keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung ... zur Vergnügungssteuer.

Programm-CD EasyNet-Internet-TermninalIn Bezug auf § 1 Abs. (1) Nr. 2d des Hamburgischen Spiel­vergnügungs­steuer­gesetzes (HmbSpVStG) vom 29.09.2005 wird im Sinne von dessen offizieller Erläuterung, nämlich einer Befreiung auf Basis einer

"deutlich sichtbaren Anbieter­kenn­­zeichnung für Programme zu Informations-, Instruktions- und Lehr­­zwecken mit den Aufschriften 'Info­­pro­gramm gemäß § 14 JuSchG' oder 'Lehr­pro­gramm gemäß § 14 JuSchG'",

wird angemerkt, dass die Programm-CD unseres Internet-Termials EasyNet entsprechend § 14 JuSchG ("Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen") mit der Kennzeichnung

"Die CD enthält nur Infoprogramme (es sind weder Spiele noch Filme enthalten)"

versehen ist.