Jugendschutz-Filter

Bei Aufstellung von öffentlichen Internet-Terminals an Plätzen, zu denen Jugendliche oder Kinder Zugang haben, sind die Bestimmungen des Jugendschutzes zu beachten. Konkret ist unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der Bundesländer (JMStV) sicherzustellen, dass eine Jugendbeeinträchtigung oder –gefährdung ausgeschlossen ist.

JugendschtzfilterZu diesem Zweck bieten wir für unsere Internet-Terminals ein Filter-System an, das es technisch verhindet, dass gewisse Internetseiten aufgerufen werden können. Dabei werden die ständig von uns aktualisierten Sperrlisten bei jedem Start eines dafür lizensierten Internet-Terminals von unseren Internet-Servern abgerufen. In den Sperrlisten berücksichtigt ist insbesondere auch das sogenannte BPjM-Modul der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).

Es sollte aber beachtet werden, dass kein Filter-System perfekt ist:

Allerdings stellt die Intergration des BPjM-Moduls in unseren Jugendschutz-Filter sicher, dass die jugendgefährdenden Internet-Angebote, die von der BPjM in einem gesetzlich geregelten Verfahren indiziert wurden, durch unseren Jugendschutz-Filter unzugänglich gemacht werden. Insofern gewährt das BPjM-Modul eine gewisse Rechtssicherheit. Um im gegebenen Fall eine de facto direkte Reaktion sicherzustellen, haben die Abonnenten unseres Jugendschutz-Filters darüber hinaus die Möglichkeit, bei uns eine Ergänzung unserer Sperrliste zu veranlassen, die wir im Regelfall innerhalb von 1 bis 2 Werktagen durchführen.